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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.

Stand: September 2016

1. Geltung

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch kurz „AGB“) gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen OeAD student housing, der OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH, FN 173421g, Ebendorferstrasse 7, 1010 Wien (im Folgenden auch kurz „OeAD-WV“) und natürlichen Personen (im Folgenden auch „Vertragspartner“ oder kurz „VP“), die die Vermittlung und Vergabe von Wohneinheiten durch die OeAD-WV betreffen oder sich daraus ergeben. Ergänzend zu den nachstehenden AGB wird zwischen der OeAD-WV und dem VP ein Benützungsvertrag abgeschlossen.

1.2. Die Wohneinheiten befinden sich entweder in den von der OeAD-WV selbst betriebenen Gästehäusern oder in Gebäuden, die von Anbietern bzw. Heimträgern verwaltet werden, mit denen die OeAD-WV eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung der Wohneinheiten abgeschlossen hat.

1.3. Diese AGB gelten für Vertragsverhältnisse, die auf Grund von Anmeldungen ab dem 1. September 2016 zustande kommen. Klarstellend wird festgehalten, dass bereits vor dem 1. September 2016 bestehende Vertragsverhältnisse sowie Vertragsverhältnisse, die auf Grund von Anmeldungen vor dem 1. September 2016 zustande kommen, den AGB der OeAD-WV in der Fassung vom März 2014 unterliegen.

1.4. Als „Benützungsdauer“ wird im Folgenden jener Zeitraum bezeichnet, der im Benützungsvertrag festgelegt ist. Unter der Voraussetzung, dass der Heimplatz gemäß Punkt 9 dieser AGB von der OeAD-WV zur Verfügung gestellt wird, beginnt der Zeitraum der Benützungsdauer auch dann zu laufen, wenn der Heimbewohner seinen Heimplatz nicht tatsächlich am ersten Tag der Benützungsdauer bezieht. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Beginn der Benützungsdauer und der tatsächliche Tag des Einzugs können daher auseinanderfallen.

2. Buchungen über die Plattform/Vertragsabschluss

2.1. Ein Vertragsverhältnis zwischen der OeAD-WV und einer natürlichen Person unter 18 Jahren kommt nur durch ausdrückliche, schriftliche Zustimmung mittels Haftungserklärung durch den Erziehungsberechtigten des VP zustande.

2.2. Die OeAD-WV ist bemüht, den künftigen VP auf der Website oeadstudenthousing.at bzw. housing.oead.at anhand von Musterabbildungen und Beschreibungen ein möglichst realistisches Bild davon zu vermitteln, wie die gewünschte Wohneinheit aussehen wird. Es handelt sich dabei um Beispielfotos, die lediglich der Veranschaulichung dienen. Bei den Musterabbildungen und Beschreibungen handelt es sich um kein rechtlich verbindliches Angebot.

2.3. Für eine wirksame Anmeldung zur Nutzung einer Wohneinheit ist das Online-Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt an die OeAD-WV zu übermitteln sowie die erforderlichen Dokumente (z.B. Kopie des Identitätsnachweises) hochzuladen. Der VP wird im Rahmen des Buchungsvorgangs ausdrücklich auf die gegenständlichen AGB der OeAD-WV hingewiesen und kann erst nach ausdrücklicher Zustimmung zu diesen AGB eine Anmeldung durchführen.

2.4. Der VP hat für die Bearbeitung seiner Anmeldung durch die OeAD-WV eine einmalige, nicht refundierbare Anmeldegebühr zu entrichten (etwaige Refundierung nur gemäß Punkt 2.6.).

2.5. Falls die in der Anmeldung gewünschte Wohneinheit zur Verfügung steht, erhält der VP ein für die OeAD-WV rechtlich verbindliches Angebot zugesandt. Für den Fall, dass die gewünschte Wohneinheit nicht verfügbar ist, erhält der VP ein der Anmeldung möglichst nahekommendes rechtlich verbindliches Angebot.

2.6. Falls die OeAD-WV keine Wohneinheit anbieten kann, erhält der VP die Anmeldegebühr refundiert.

2.7. Das Angebot inkludiert diese AGB, den Benützungsvertrag, das Heimstatut bzw. die Heimordnung, sofern solche im betreffenden Studentenheim vorliegen, sowie eine Zahlungsaufforderung zur Entrichtung der Kaution innerhalb einer von der OeAD-WV gesetzten, angemessenen Zahlungsfrist. Eventuell anfallende Spesen im Zuge der Überweisung trägt der VP.

2.8. Für den Fall, dass dieses erste Angebot abgelehnt wird, erhält der VP – auf seinen ausdrücklichen Wunsch - maximal ein weiteres Angebot, falls verfügbar.

2.9. Das Vertragsverhältnis kommt durch fristgerechtes Einlangen der Kaution auf dem von der OeAD-WV bekanntgegebenen Konto zustande.

2.10. Kommt der VP der Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so ist die OeAD-WV nicht mehr an ihr Angebot gebunden.

3. Benützungsdauer

3.1. Die Bestimmungen des Studentenheimgesetzes werden eingehalten.

3.2. Auf Wunsch des VP wird das Vertragsverhältnis auf eine davon abweichende, bestimmte Zeit befristet, jedoch maximal für eine Benützungsdauer von 16 aufeinanderfolgenden Monaten abgeschlossen. In der Regel beträgt die Mindestbenützungsdauer ein Semester.

3.3. Bei Vertragsabschlüssen vor dem 15.4. ist die maximale Vertragslaufzeit mit 31.8. des laufenden Jahres begrenzt.

3.4. Bei Vertragsabschlüssen nach dem 15.4. ist die maximale Vertragslaufzeit mit 31.8. des Folgejahres begrenzt.

4. Entgelte / Preise

4.1. Die auf der Website oeadstudenthousing.at bzw. housing.oead.at ausgewiesenen Preise stellen Richtwerte dar.

4.2. Sämtliche anfallende Entgelte, deren Höhe sowie deren Fälligkeit sind im Angebot bzw. im Benützungsvertrag ausgewiesen. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro und beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer in der für Österreich jeweils geltenden Höhe.

4.3. Das erste monatliche Benützungsentgelt und die Buchungsgebühr sind bis zum 5. des ersten Monats der im Benützungsvertrag angegebenen Benützungsdauer im Voraus zu bezahlen.

4.4. Das Benützungsentgelt für alle darauf folgenden Monate ist bis zum 5. des jeweiligen Monats im Voraus zu bezahlen. Wurde das Benützungsentgelt für den laufenden Monat nicht fristgerecht bis zum 5. des Monats bezahlt, so erfolgt eine erste Mahnung, die eine Zahlungsfrist vorgibt. Wird diese Frist nicht eingehalten, erfolgt noch im laufenden Monat ein zweiter Mahnlauf. Die dritte und letzte Mahnung ergeht (im Falle der Nichtbezahlung) im Folgemonat (nach dem 5.) mit einer im Mahnschreiben festgehaltenen Zahlungsfrist für beide Benützungsentgelte (vorangegangener und aktueller Monat). Für die Mahnschreiben hat der VP Mahngebühren zu entrichten. Sollten die beiden ausständigen Benützungsentgelte nicht fristgerecht einlangen, erfolgt die Vertragsauflösung per Ende des aktuellen Monats (siehe Punkt 13.2).

4.5. Entgelte können während des Vertragszeitraums von der OeAD-WV zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei Tarifen, Steuern und Gebühren erhöht werden.

4.6. Das Benützungsentgelt ist bei späterem Einzug bzw. bei früherem Auszug für den vollen Kalendermonat zu zahlen.

5. Rücktritt bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertragsverhältnis

5.1. Dem VP steht bei Abschluss von Fernabsatzverträgen ein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) zu. Der VP kann binnen vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen vom abgeschlossenen Vertragsverhältnis zurücktreten.

5.2. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Dies ist der Tag des Einlangens der Kaution auf dem von der OeAD-WV bekanntgegebenen Konto.

5.3. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der VP die OeAD-WV mittels einer eindeutigen Erklärung über den Entschluss, von diesem Vertragsverhältnis zurückzutreten, informieren (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail). Der VP kann dafür das beigefügte Muster-Rücktrittsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

https://oeadstudenthousing.at/Ruecktrittsformular_FAGG.pdf

Widerruf per Post:

OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH
Ebendorferstrasse 7, 1010 Wien

Widerruf per E-Mail: housing@oead.at

5.4. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der VP die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Bei Berechnung der Frist sind Samstage, Sonntage und Feiertage einzuberechnen.

6. Folgen des Rücktritts bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertragsverhältnis (siehe Punkt 5.)

6.1. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, hat die OeAD-WV alle Zahlungen, die sie vom VP erhalten hat (mit Ausnahme der nicht refundierbaren Anmeldegebühr) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt von diesem Vertragsverhältnis bei der OeAD-WV eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die OeAD-WV dasselbe Zahlungsmittel, das der VP bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem VP wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Eventuell anfallende Spesen im Zuge der Überweisung hat der VP zu tragen.

6.2. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss und hat der VP den Heimplatz innerhalb dieser 14 Tage bereits bezogen, so hat der VP eine Gebühr zu entrichten, die im Vergleich zum vertraglich vereinbarten monatlichen Gesamtpreis für die Benützung verhältnismäßig den von der OeAD-VW bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.

7. Kündigung vor dem Beginn der Benützungsdauer

7.1. Erfolgt eine schriftliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den VP mehr als 14 Tage nach Vertragsabschluss, jedoch mehr als 2 Monate vor dem Beginn der Benützungsdauer, hat der VP die Buchungsgebühr zu entrichten (Bsp: Kündigung bis zum 31.7. bei einem angenommenen Beginn der Benützungsdauer am 1.10.).

7.2. Erfolgt eine schriftliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den VP genau oder weniger als 2, jedoch mehr als 1 Monat vor dem Beginn der Benützungsdauer, hat der VP die Buchungsgebühr sowie ein monatliches Benützungsentgelt zu entrichten (Bsp: Kündigung im Zeitraum vom 1.8. bis zum 31.8. bei einem angenommenen Beginn der Benützungsdauer am 1.10.).

7.3. Erfolgt eine schriftliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den VP weniger als 1 Monat vor dem Beginn der Benützungsdauer, wird die bereits eingelangte Kaution von der OeAD-WV einbehalten (Bsp: Kündigung ab dem 1.9. bei einem angenommenen Beginn der Benützungsdauer am 1.10.).

Diese Fristen gelten weder für sämtliche Arten von Verlängerungen von Benützungsverträgen, noch für zusammenhängende Angebote und auch nicht für Benützungsverträge im Zuge eines Umzugsangebotes, da in all diesen Fällen die Benützungsdauer bereits (mit dem Erstvertrag) begonnen hat.

8. Nichtinanspruchnahme des Heimplatzes

8.1. Falls der VP nicht zum vereinbarten Einzugstermin erscheint und falls noch keine Schlüsselübernahme erfolgt ist, müssen das erste Benützungsentgelt und die Buchungsgebühr bis zum 5. des ersten Monats der im Benützungsvertrag festgelegten Benützungsdauer bezahlt werden.

8.2. Alle bis zum tatsächlichen Eintreffen des VP anfallenden Benützungsentgelte müssen in der Folge im Voraus bis zum jeweils 5. des Monats bezahlt werden.

8.3. Werden die Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 8.1. und 8.2. vom VP nicht eingehalten, kann die OeAD-WV das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden. In diesem Fall werden die bereits eingelangte Kaution und die bereits entrichteten Benützungsentgelte von der OeAD-WV einbehalten.

9. Zimmerübernahme und Zimmerrückgabe

9.1. Zimmerübernahmen und Schlüsselübernahmen sowie Zimmerrückgaben und Schlüsselrückgaben sind nur an Werktagen innerhalb der im Benützungsvertrag festgelegten Benützungsdauer möglich.

9.2. Fällt der Beginn der Benützungsdauer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, werden Zimmer und Schlüssel erst am folgenden Werktag zu den von der OeAD-WV bekanntgegebenen Öffnungszeiten ausgegeben. Fällt das Ende der Benützungsdauer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag so sind Unterkunft und Schlüssel am unmittelbar vorangehenden Werktag zu den von der OeAD-WV bekanntgegebenen Öffnungszeiten zurückzugeben. Abweichend davon gelten die besonderen Regelungen bzw. Bestimmungen im Benützungsvertrag.

9.3. Bei ordnungsgemäßem Auszug wird die Kaution nach Abzug eventuell noch ausstehender Forderungen innerhalb von maximal sechs Wochen auf das vom VP bekanntgegebene Konto ausbezahlt.

10. Umzug in eine andere Wohneinheit

10.1. Ein Umzug in eine andere Wohneinheit während des aufrechten Vertragsverhältnisses zwischen der OeAD-WV und dem VP bedarf der schriftlichen Antragstellung an die OeAD-WV durch den VP.

10.2. Der schriftliche Antrag kann jederzeit gestellt werden.

10.3. Falls die im Antrag gewünschte Wohneinheit zur Verfügung steht, erhält der VP ein für die OeAD-WV rechtlich verbindliches Angebot zugesandt. Für den Fall, dass die gewünschte Wohneinheit nicht verfügbar ist, bleibt das bestehende Vertragsverhältnis aufrecht.

10.4. Das Angebot inkludiert den neuen Benützungsvertrag, die AGB, das Heimstatut bzw. die Heimordnung, sofern solche im betreffenden Studentenheim vorliegen, sowie eine Aufforderung zur Entrichtung der Umzugsgebühr und zur Unterzeichnung des neuen Benützungsvertrags innerhalb einer von der OeAD-WV gesetzten, angemessenen Frist.

10.5. Das neue Vertragsverhältnis kommt durch Unterzeichnung des neuen Benützungsvertrags und Entrichtung der Umzugsgebühr in den Geschäftsräumlichkeiten der OeAD-WV zustande.

10.6. Kommt der VP der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so ist die OeAD-WV nicht mehr an ihr Angebot gebunden.

10.7. Nach dem gültigen Zustandekommen des neuen Vertragsverhältnisses wird das bestehende Vertragsverhältnis ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen einvernehmlich mit sofortiger Wirkung beendet.

11. Verlängerung des Vertragsverhältnisses

11.1. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses zwischen der OeAD-WV und dem VP bedarf der schriftlichen Antragstellung an die OeAD-WV durch den VP.

11.2. Der Antrag auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses, dessen Dauer über den 31.8. des laufenden Jahres hinausgeht, muss vor dem 15.4. des laufenden Jahres gestellt werden.

11.3. Der Antrag auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses, dessen Dauer nicht über den 31.8. des laufenden Jahres hinausgeht, kann jederzeit gestellt werden.

11.4. Falls die im Antrag gewünschte Wohneinheit zur Verfügung steht, erhält der VP ein für die OeAD-WV rechtlich verbindliches Angebot zugesandt. Für den Fall, dass die gewünschte Wohneinheit nicht verfügbar ist, erhält der VP ein dem Antrag möglichst nahekommendes rechtlich verbindliches Angebot.

11.5. Das Angebot inkludiert den neuen Benützungsvertrag, die AGB, das Heimstatut bzw. die Heimordnung, sofern solche im betreffenden Studentenheim vorliegen, sowie eine Zahlungsaufforderung zur Entrichtung der Buchungsgebühr innerhalb einer von der OeAD-WV gesetzten, angemessenen Zahlungsfrist. Eventuell anfallende Spesen im Zuge der Überweisung trägt der VP.

11.6. Das neue Vertragsverhältnis kommt durch fristgerechtes Einlangen der Buchungsgebühr auf dem von der OeAD-WV bekanntgegebenen Konto zustande.

11.7. Kommt der VP der Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so ist die OeAD-WV nicht mehr an ihr Angebot gebunden.

11.8. Festgehalten wird, dass der Beginn der Benützungsdauer des neuen Vertragsverhältnisses zeitlich nicht unmittelbar an das Ende der Benützungsdauer des bestehenden Vertragsverhältnisses anschließen muss.

12. Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den VP

12.1. Die Kündigungsfristen des Vertragsverhältnisses sind abhängig vom Standort der Wohneinheit.

12.2. Kündigung während des Studienjahres: Vertragsverhältnisse über die Benützung von Wohneinheiten in Studentenheimen in den Städten Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien können durch den VP schriftlich zu jedem Semesterende (zum 28.2. bzw. zum 30.6.) unter den folgenden Bedingungen gekündigt werden: Für einen Auszug am 28.2. muss das Vertragsverhältnis bis spätestens 31.12. des Vorjahres und für einen Auszug am 30.6. bis spätestens 30.4. desselben Jahres gekündigt werden. Vertragsverhältnisse über die Benützung von Wohneinheiten in Graz und Leoben können vor Ablauf der Vertragsdauer durch den VP schriftlich für einen Auszug am 14.2. bis spätestens 30.11. des Vorjahres und für einen Auszug am 30.6. bzw. 14.7. bis spätestens 30.4. desselben Jahres gekündigt werden.

12.3. Kündigung während der Sommermonate: Vertragsverhältnisse über die Benützung von Wohneinheiten in Studentenheimen in den Städten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Graz und Wien können vor Ablauf der Vertragsdauer durch den VP schriftlich für einen Auszug am 31.7. bis spätestens 31.5. desselben Jahres und für einen Auszug am 31.8. bis spätestens 30.6. desselben Jahres gekündigt werden.

12.4. Davon abweichende Kündigungsfristen können schriftlich im Benützungsvertrag vereinbart werden.

13. Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die OeAD-WV

13.1. Das Vertragsverhältnis kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch die OeAD-WV zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn der VP gegen seine aus dem Gesetz, diesen AGB, dem Benützungsvertrag, dem Heimstatut oder der Heimordnung entspringenden Verpflichtungen grob oder trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung verstößt.

13.2. Ebenso kann das Vertragsverhältnis durch die OeAD-WV beendet werden, wenn der VP bei dreimaliger schriftlicher Aufforderung mit zwei Benützungsentgelten im Rückstand ist (siehe Punkt 4.4.).

13.3. Das Vertragsverhältnis kann vor Ablauf der Vertragsdauer von der OeAD-WV mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn sich der VP einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder der OeAD-WV (bzw. dem jeweiligen Heimträger) oder von dessen Mitarbeitern schuldig macht oder der VP eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Mitarbeiter der OeAD-WV (bzw. dem jeweiligen Heimträger) darstellt.

13.4. Im Falle einer Kündigung gemäß Punkt 13.1-13.3 hat der Heimbewohner der OeAD-WV jenen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorzeitige Beendigung des Benützungsvertrags entstanden ist. Der Heimbewohner hat der OeAD-WV daher insbesondere das infolge der Beendigung entgangene Benützungsentgelt zu ersetzen.

14. Rechtsnachfolge

14.1. Das Vertragsverhältnis berechtigt ausschließlich den im Benützungsvertrag angeführten VP. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den VP an Dritte ist nur dann zulässig, wenn die OeAD-WV vorher ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.

14.2. Das bestehende Vertragsverhältnis wird erst dann ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen einvernehmlich mit sofortiger Wirkung beendet, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsnachfolger durch Einlangen der Kaution gültig zustande gekommen und die Rücktrittsfrist von 14 Tagen verstrichen ist.

15. Abweichende Regelungen für Stipendiaten der OeAD-GmbH

15.1. Stipendiaten der OeAD-GmbH, die im Zuge der Annahme ihres Stipendiums gegenüber der OeADGmbH angegeben haben, dass sie an der Buchung einer Wohneinheit der OeAD-WV interessiert sind, erhalten von der OeAD-WV eine E-Mail samt Link zur Online-Registrierung.

15.2. Für eine wirksame Anmeldung zur Nutzung einer Wohneinheit ist das Online-Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt an die OeAD-WV zu übermitteln sowie die erforderlichen Dokumente (z.B. Kopie des Identitätsnachweises) hochzuladen. Der Stipendiat wird im Rahmen des Buchungsvorgangs ausdrücklich auf die gegenständlichen AGB der OeAD-WV hingewiesen und kann erst nach ausdrücklicher Zustimmung zu diesen AGB eine Anmeldung absenden.

15.3. Falls die in der Anmeldung gewünschte Wohneinheit zur Verfügung steht, erhält der Stipendiat ein für die OeAD-WV rechtlich verbindliches Angebot zugesandt. Für den Fall, dass die gewünschte Wohneinheit nicht verfügbar ist, erhält der Stipendiat ein der Anfrage möglichst nahekommendes Angebot. Das Angebot inkludiert diese AGB, den Benützungsvertrag, das Heimstatut bzw. die Heimordnung, sofern solche im betreffenden Studentenheim vorliegen.

15.4. Für den Fall, dass dieses erste Angebot abgelehnt wird, erhält der Stipendiat - auf seinen ausdrücklichen Wunsch - maximal ein weiteres Angebot, falls verfügbar.

15.5. Das Vertragsverhältnis kommt durch Übermittlung des unterzeichneten, eingescannten Benützungsvertrags via E-mail bzw. Online-Plattform durch den Stipendiaten zustande.

15.6. Am Tag des Einzugs bzw. unmittelbar danach haben Stipendiaten, deren Vertragsverhältnis für eine Benützungsdauer von mehr als einem Monat abgeschlossen wird, die Kaution zu entrichten.

15.7. Stipendiaten haben keine Buchungsgebühr und keine Anmeldegebühr zu entrichten.

15.8. Das monatliche Benützungsentgelt und der monatliche Verwaltungskostenbeitrag werden nach Ankunft des Stipendiaten in Österreich von der monatlichen Stipendienrate, die dem Stipendiaten über die OeAD-GmbH ausbezahlt wird, abgezogen. Über davon abweichende Zahlungsmodalitäten wird der Stipendiat schriftlich informiert.

15.9. Erfolgt eine schriftliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Stipendiaten mehr als 14 Tage nach Vertragsabschluss, jedoch mehr als 2 Monate vor dem Beginn der Benützungsdauer, ist der Stipendiat von der Entrichtung von Gebühren befreit (Bsp: Kündigung bis zum 31.7. bei einem angenommenen Beginn der Benützungsdauer am 1.10.).

15.10.Erfolgt eine schriftliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Stipendiaten weniger als 2 Monate vor dem Beginn der Benützungsdauer, hat der Stipendiat ein monatliches Benützungsentgelt zuzüglich eines monatlichen Verwaltungskostenbeitrags zu entrichten. (Bsp: Kündigung ab dem 1.8. bei einem angenommenen Beginn der Benützungsdauer am 1.10.).

15.11.Erfolgt eine schriftliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Stipendiaten mehr als 14 Tage vor dem Beginn der Benützungsdauer und liegt der Grund der Kündigung in nachweislich unverschuldeten, unvorhergesehenen Problemen hinsichtlich des Einreisevisums, so entstehen dem Stipendiaten keine Kosten aus dem Vertragsverhältnis.

15.12.Falls der Stipendiat nicht zum vereinbarten Beginn der Benützungsdauer erscheint und falls noch keine Schlüsselübernahme erfolgt ist, ist der Stipendiat verpflichtet, das erste monatliche Benützungsentgelt und den ersten monatlichen Verwaltungskostenbeitrag bis zum 5. des ersten Monats der im Benützungsvertrag festgelegten Benützungsdauer im Voraus zu bezahlen. Alle bis zum tatsächlichen Eintreffen des Stipendiaten anfallenden Benützungsentgelte sowie die Verwaltungskostenbeiträge müssen in der Folge im Voraus bis zum jeweils 5. des Monats bezahlt werden. Werden jene Zahlungsverpflichtungen vom Stipendiaten nicht eingehalten, kann die OeAD-WV das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden. Die bereits entrichteten Benützungsentgelte und Verwaltungskostenbeiträge werden in diesem Fall einbehalten.

15.13.Eine Kündigung nach dem Beginn der Benützungsdauer ist für den Heimbewohner ganzjährig unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende möglich.

16. Datenschutz und Datenverarbeitung

16.1. Änderungen von persönlichen Daten (z.B. der Zustelladresse) sind vom VP unverzüglich bekanntzugeben.

16.2. Der VP nimmt zur Kenntnis, dass die OeAD-WV die bekanntgegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung zum Zwecke und für die Dauer der Vertragsabwicklung, daher für die Auftragsabwicklung, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Klärung von Fragen im Rahmen der Anfrage sowie zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden, falls zur Vertragserfüllung erforderlich, an die OeAD-GmbH, an das Magistratische Bezirksamt Abteilung Meldeservicestelle, an den zuständigen Heimträger, an die Universität sowie an den Anbieter von Kommunikationsdiensten im Studentenheim weitergegeben.

17. Haftung

Die Haftung der OeAD-WV ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leicht fahrlässig zugefügte Schäden – mit Ausnahme von Personenschäden – ist jedoch ausgeschlossen.

18. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die OeAD-WV behält sich das Recht vor, die AGB sowie auch die Dokumente, auf die in den AGB verwiesen wird, jederzeit abzuändern. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf die Änderung der AGB wird der VP besonders hingewiesen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der VP nicht binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Die OeAD-WV wird den VP in der Änderungsmitteilung darauf hinweisen, welche Wirkung sein Schweigen hat. Im Fall des Widerspruchs gelten die alten AGB bis zum Ablauf des abgeschlossenen Vertragsverhältnisses weiter. Bei einem erneuten Vertragsabschluss gilt jedenfalls die zum Zeitpunkt des erneuten Vertragsabschlusses geltende Version der AGB.

19. Rechtswahl

Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen zum Schutze des Verbrauchers, wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien österreichisches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) vereinbart.

20. Gerichtsstand

Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen zum Schutze des Verbrauchers, wird der ausschließliche Gerichtsstand des örtlich und sachlich für Wien Innere Stadt zuständigen Gerichts vereinbart.

21. Schriftform

21.1. Zu Beweiszwecken wird dem VP empfohlen, sämtliche Mitteilungen und Erklärungen an die OeAD-WV schriftlich zu richten.

21.2. Alle Mitteilungen bzw. Erklärungen an die OeAD-VW sind – sofern nicht vorstehend etwas anderes vereinbart wurde - bis auf Widerruf zu richten an:

OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH
Ebendorferstrasse 7, 1010 Wien

E-Mail: housing@oead.at

21.3. Die OeAD-WV kann dem VP rechtlich bedeutsame Mitteilungen auch per E-Mail an die bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte oder an die vom VP der OeAD-WV bekanntgegebene E-Mail Adresse senden.

22. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die hiervon nicht betroffenen übrigen Bestimmungen unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

23. Alternative Streitbeilegung

Die EU-Kommission hat eine Plattform für außergerichtliche Streitbeilegung bereitgestellt. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen über Waren und Dienstleistungen ohne die Einschaltung des Gerichtes zu lösen. Die Streitbeilegungsplattform ist unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Wir weisen darauf hin, dass wir weder gesetzlich noch freiwillig einem alternativen Streitbeteiligungsverfahren unterliegen bzw. daran teilnehmen

24. Maßgebliche Fassung

Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und einer anderssprachigen Version dieser Bestimmungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

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